Winterdienst absetzen: Der legale Steuer-Trick, den viele Hausbesitzer vergessen

Winterdienst absetzen: Der legale Steuer-Trick, den viele Hausbesitzer vergessen

Schnee auf den Stufen, Atem in kleinen Wolken, irgendwo das dumpfe Schaben einer Schaufel. Vor dem Nachbarhaus parkt der Winterdienst, zwei schnelle Züge, Salz, weg ist die Glätte. Die Rechnung? Liegt später im Briefkasten. Viele zahlen sie und haken das Thema ab. Der kluge Rest macht etwas anderes. Eine kleine, legale Bewegung.

Winterdienst als Steuerjoker: So funktioniert es

Wer seine Einfahrt räumen lässt, kauft nicht nur Ruhe. Er kauft sich auch einen Steuervorteil. Winterdienst zählt in den meisten Fällen als haushaltsnahe Dienstleistung – und die gibt es mit Steuerbonus.

Wir alle kennen diesen Moment, wenn man am Küchentisch die Belege sortiert und sich fragt: Was davon bringt mir wirklich Geld zurück? Beim Winterdienst ist die Antwort erstaunlich freundlich. **20 Prozent der Lohnkosten** mindern direkt die Einkommensteuer, bis zu 4.000 Euro Ersparnis pro Jahr sind in Summe für haushaltsnahe Dienste drin.

Nehmen wir Frau Berger aus Kassel: Ihr Hausmeisterservice berechnet für Schnee- und Eisbeseitigung 480 Euro reine Arbeitsleistung. Am Ende reduziert sich ihre Steuerlast um 96 Euro. Klingt klein? Auf fünf Winter sind das fast 500 Euro – für eine Dienstleistung, die sowieso sein muss. Lohnsteuerhilfevereine berichten jedes Jahr von Anfragen, sobald die erste Kältewelle kommt. Der „vergessene“ Bonusteil taucht erstaunlich oft erst auf, wenn jemand es beim Nachbarn hört.

Rechtlich steht das im § 35a EStG: Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen mindern als direkte Steuerermäßigung die festgesetzte Steuer, nicht nur das zu versteuernde Einkommen. Das ist entscheidend. Denn so wirkt der Effekt sofort – nicht nur als kleiner Abzug irgendwo in der Rechnung. Winterdienst gilt als „im Haushalt“, weil er auf Grundstück, Einfahrt und angrenzendem Gehweg erledigt wird. Das hat die Rechtsprechung mehrfach bestätigt, auch wenn der Gehweg formal öffentlich ist.

So holst du dir Geld zurück: Schritt für Schritt

Der Ablauf ist simpel: Rechnung von einem Dienstleister, darauf ein klar ausgewiesener Lohnanteil. Überweisung statt Barzahlung. In der Steuererklärung trägst du den Betrag unter „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ ein – in ELSTER dort, wo nach „Art der Leistung“ gefragt wird. „Winterdienst/Schneeräumung“ genügt.

Wohnst du zur Miete oder in einer WEG, arbeitet der Winterdienst oft über die Hausverwaltung. Dann brauchst du die Nebenkostenabrechnung mit der separaten Position für haushaltsnahe Dienstleistungen. **Nebenkostenabrechnung kann reichen.** Mieter dürfen den ausgewiesenen Anteil ansetzen, Eigentümer ihren Anteil am Hausgeld. Wer ein vermietetes Objekt hat, behandelt es getrennt: Dort sind Winterdienstkosten voll als Werbungskosten abziehbar, fürs selbstgenutzte Haus läuft es als haushaltsnahe Dienstleistung.

Typische Fehler? **Keine Barzahlung – nur Überweisung zählt.** Ohne Lohnaufteilung auf der Rechnung verschenkt man den Vorteil. Achte darauf, dass Material (Salz, Splitt) getrennt ausgewiesen ist, denn nur die Arbeitsleistung mindert die Steuer. Seien wir ehrlich: Niemand sortiert jeden Winter alle Belege in Echtzeit. Sammle sie trotzdem an einem Ort und scanne sie kurz ab. Behalte Unterlagen mindestens bis zur Bestandskraft deines Bescheids und ein paar Jahre darüber hinaus. Gehweg vor dem Haus, Einfahrt, Zufahrt zur Garage – das gehört alles dazu. Der freundliche Nachbarsjunge mit fünf Euro auf die Hand nicht.

„Das ist kein Trick, das ist Gesetz: § 35a EStG. Winterdienst gehört – wenn ordnungsgemäß abgerechnet – zu den Klassikern der Steuerermäßigung.“

  • Nur Lohnkosten absetzbar, Material nicht
  • Kein Bargeld, nur Überweisung
  • Rechnung mit Leistungsbeschreibung „Winterdienst“
  • Mieter/Eigentümer: Nebenkosten- bzw. Hausgeldaufstellung nutzen

Und was bleibt? Die stille Rendite des Winters

Wer einmal erlebt hat, wie glatt eine unscheinbare Stufe sein kann, sieht den Winterdienst anders. Sicherheit zuerst, ja. Gleichzeitig liegt in jeder bezahlten Räumung eine kleine stille Rendite. Diese Ersparnis summiert sich im Hintergrund, sie ist unaufgeregt und verlässlich. Sprich darüber mit Nachbarn. Manche zahlen seit Jahren – und lassen jedes Mal die Steuerkante liegen. Es ist diese Sorte Alltagswissen, die eine Straße leiser macht, wenn der Schnee kommt. Und manchmal sogar ein Lächeln in einen grauen Morgen holt.

Kernpunkte Detail Mehrwert für den Leser
§ 35a EStG Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistung, 20% Steuerermäßigung Direkter, schneller Steuervorteil statt bloßem Werbungskostenabzug
Formalia Rechnung mit Lohnanteil, Überweisung, klare Leistungsbenennung Vermeidet Ablehnungen und Nachfragen vom Finanzamt
Mieter, Eigentümer, Vermieter Mieter/Eigentümer nutzen Abrechnung; Vermieter: Werbungskosten Jeder Fall bekommt seinen optimalen Abzugsweg

FAQ :

  • Zählt der Gehweg vor dem Haus dazu?Ja, wenn du dafür verantwortlich bist. Der angrenzende öffentliche Gehweg gilt als Teil des Haushaltsbereichs.
  • Kann ich auch eigene Räum-Arbeit absetzen?Nein. Eigene Arbeitszeit wird steuerlich nicht honoriert, nur bezahlte Leistungen eines Dienstleisters.
  • Was ist mit Barzahlung und Quittung?Fällt raus. Es braucht eine Rechnung und eine unbare Zahlung per Überweisung oder Lastschrift.
  • Wie trage ich das in ELSTER ein?Unter „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ den Lohnbetrag eintragen, Leistungsart „Winterdienst/Schneeräumung“, Datum und Anbieter ergänzen.
  • Gilt das auch fürs Ferienhaus?Ja, für selbst genutzte Zweit- oder Ferienhäuser im Inland greift § 35a EStG ebenfalls. Bei Vermietung sind es Werbungskosten.

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