Heizung eiskalt, Vermieter nicht erreichbar: Ab welcher Temperatur der Notdienst Pflicht ist

Heizung eiskalt, Vermieter nicht erreichbar: Ab welcher Temperatur der Notdienst Pflicht ist

Die Heizung bleibt kalt, das Display flackert, der Vermieter geht nicht ans Telefon: Ab wann ist das ein Notfall – und wer muss handeln? Die Antwort hängt an Zahlen, an Uhrzeiten, an Frost. Vor allem aber an einem Gefühl: Frieren im eigenen Zuhause.

Draußen rattern die Müllwagen, drinnen klackert der Thermostat auf Stufe 5, doch der Heizkörper bleibt stumm. Du tippst die Nummer der Hausverwaltung, hörst die Mailbox, dann noch einmal, langsamer, hoffend. Wir alle kennen diesen Moment, in dem die Wohnung plötzlich nicht mehr Schutz ist, sondern Zugluft.

Die Nachbarin kocht Wasser im Topf, stellt ihn aufs Fensterbrett, als wäre das ein Trick aus Kindheitstagen. Das Hygrometer zeigt 16,8 Grad an, zäh wie ein Sonntag ohne Kaffee. *Die Zeit zwischen Anruf und Hilfe fühlt sich in einer kalten Wohnung doppelt so lang an.*

Und dann wird es juristisch.

Wenn die Wohnung auskühlt: Was gilt als Notfall?

Im Mietrecht ist das Ziel klar: Wohnräume sollen tagsüber etwa 20 bis 22 Grad erreichen, nachts um 18 Grad. Wird das trotz aufgedrehter Heizkörper nicht geschafft, liegt ein Mangel vor. **Unter 18 Grad am Tag ist die Lage akut – dann zählt jede Stunde.**

Ein Beispiel aus der Praxis: In Köln fiel an einem Januarwochenende die Heizung in einem Altbau aus. Draußen minus drei Grad, drinnen 16,5 Grad im Wohnzimmer, 15 im Kinderzimmer. Die Mieter dokumentierten Temperaturen im Stundentakt, meldeten den Ausfall per E-Mail und SMS, warteten zwei Stunden – ohne Antwort. Sie beauftragten einen Notdienst, der binnen einer weiteren Stunde kam. Später übernahm der Vermieter die Kosten.

Juristisch steckt dahinter die Erhaltungspflicht aus § 535 BGB: Vermieter müssen die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand halten. Fällt die Heizung in der Heizperiode aus, ist das ein dringlicher Mangel. Bei Frostgefahr gilt Gefahr im Verzug, weil Leitungen einfrieren können und Gesundheit leidet. Spätestens wenn in Wohnräumen tagsüber keine 18 bis 19 Grad erreichbar sind – oder draußen um 0 Grad und kälter –, ist ein Notdienst Pflicht, auch wenn es Abend oder Wochenende ist.

So handeln Sie richtig: Schritte, die jetzt zählen

Erst messen, dann melden, dann eskalieren. Messen Sie die Raumtemperatur an mehreren Stellen, etwa in der Mitte des Zimmers in etwa einem Meter Höhe. Notieren Sie Uhrzeit, Raum, Wert. Machen Sie Fotos vom Thermostat, vom Heizkörper, von der Wetter-App mit Außentemperatur. Melden Sie den Ausfall sofort per Telefon, E-Mail und, wenn verfügbar, über das Hausverwaltungs-Portal. Setzen Sie eine kurze Frist, zum Beispiel zwei Stunden, bei Frost kürzer. **Bei Frost muss ein Notdienst auch nachts organisiert werden.**

Seien wir ehrlich: Niemand notiert jeden Tag die Raumtemperatur. Wenn es brenzlig wird, reichen wenige saubere Belege. Vermeiden Sie riskante Improvisationen wie Offentüren mit Gasherd, das ist gefährlich. Entlüften hilft nur, wenn Luft im System ist, nicht bei Kesselstörungen. Sprechen Sie mit Nachbarn – zwei, drei unabhängige Bestätigungen machen Ihre Lage transparent. Und wenn der Vermieter gar nicht reagiert und die Räume auskühlen, ist die Beauftragung eines Notdienstes im Rahmen der Selbsthilfe zulässig.

„Tagsüber unter 18 Grad? Das ist ein Notfall. Warten Sie nicht bis Montag, wenn die Leitungen frieren und Kinder im Haus sind.“

  • Heizperiode: in der Praxis 1. Oktober bis 30. April – bei Kälte auch außerhalb.
  • Tags: 20–22 °C in Wohnräumen, Nacht: etwa 18 °C als Untergrenze.
  • Notdienst-Pflicht: wenn Mindestwerte nicht erreichbar sind oder Frost droht.
  • Reihenfolge: Mangel melden – kurze Frist – Notdienst – alles dokumentieren.
  • Kosten: bei berechtigter Selbsthilfe trägt sie der Vermieter.

Was Vermieter müssen – und was Mieter dürfen

Vermieter müssen erreichbar sein oder eine Notrufnummer bereitstellen. In Wintermonaten gehört dazu ein funktionierender Bereitschaftsdienst, der auch am Abend oder an Feiertagen anrückt. Bleibt die Leitung stumm und sacken die Temperaturen ab, dürfen Mieter selbst einen Heizungsnotdienst beauftragen. Bewahren Sie alle Belege auf, halten Sie die Kosten im üblichen Rahmen und informieren Sie die Gegenseite weiter laufend.

Mietminderung? Ja, wenn die Wohnung nicht vertragsgemäß nutzbar ist. Das richtet sich nach Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung. Bei komplett kalten Räumen im Winter sind zweistellige Prozentsätze gängig, Hot-Wasser-Ausfall kann zusätzlich zählen. Reduzieren Sie nicht blind, sondern kündigen Sie die Minderung an und führen Sie Buch. Sprechen Sie mit dem örtlichen Mieterverein, ein kurzer Check spart Ärger.

Es gibt Grenzfälle: Übergangstage im Mai, Kinderzimmer mit 19 Grad, Arbeiten im Home-Office. Hier hilft Pragmatismus: mobile Heizgeräte als Überbrückung, die Kosten trägt bei Mangel die Vermieterseite. Die Pflicht zur Abhilfe bleibt, auch wenn die Reparaturteile erst morgen kommen.

150 Wörter, die bleiben

Kälte sortiert Prioritäten. Wer in der eigenen Wohnung fröstelt, will keine Paragrafen, sondern Wärme – und zwar jetzt. Genau hier treffen Alltag und Recht einander: Mindesttemperaturen, Erreichbarkeit, Notdienst. Die Leitplanke ist simpel: Wird es tags zu kalt oder droht Frost, muss gehandelt werden. Nicht irgendwann, sondern umgehend.

Für viele Mieter heißt das: einen kühlen Kopf bewahren, während die Finger kalt werden. Dokumentieren, melden, kurze Frist setzen, handeln. Für Vermieter: die Bereitschaft organisieren, Kontakte sichtbar machen, Reparaturen schnell freigeben. Das spart Geld und Streit. Und ja, ein Zettel im Hausflur mit einer echten Notrufnummer verhindert lange Nächte.

Was bleibt? Eine Frage an uns alle: Wie viel Verlässlichkeit geben wir dem Ort, an dem wir leben. Wärme ist am Ende mehr als eine Zahl auf dem Thermometer. Sie ist ein Versprechen.

Kernpunkte Detail Mehrwert für den Leser
Notdienst-Pflicht Tags unter 18–19 °C oder Frostgefahr; sofortiges Handeln – auch abends/wochenends Klares Kriterium für „Jetzt anrufen“
Dokumentation Messpunkte, Uhrzeiten, Fotos, Kontaktversuche, kurze Fristen Beweissichere Grundlage für Kostenübernahme und Minderung
Rechte & Kosten Selbsthilfe bei Unerreichbarkeit; angemessene Kosten erstattungsfähig; Mietminderung möglich Sicherheit beim Vorgehen und in der Kommunikation

FAQ :

  • Ab welcher Temperatur muss ein Notdienst kommen?Wenn Wohnräume tagsüber trotz voll aufgedrehter Heizungen keine 18–19 °C erreichen oder Frost droht, gilt das als Notfall. Dann ist ein Notdienst fällig – auch abends, am Wochenende oder an Feiertagen.
  • Gilt die Pflicht nur in der Heizperiode?Die Heizperiode liegt üblich zwischen 1. Oktober und 30. April. Bei ungewöhnlicher Kälte außerhalb dieser Zeit muss ebenfalls geheizt und ein Notdienst organisiert werden, wenn die Mindestwerte nicht erreichbar sind.
  • Darf ich selbst einen Notdienst rufen, wenn niemand erreichbar ist?Ja, bei dringendem Mangel und Gefahr im Verzug. Melden, kurze Frist setzen, dann beauftragen. Kosten müssen sich im normalen Rahmen bewegen; Belege aufbewahren.
  • Wer trägt die Kosten für den Notdienst?Bei berechtigtem Notfall und Unerreichbarkeit der Vermieterseite trägt sie grundsätzlich der Vermieter. Bei eigenem Fehlverhalten (z. B. beschädigtes Ventil) kann es anders aussehen.
  • Kann ich die Miete mindern, wenn es zu kalt ist?Ja. Höhe richtet sich nach Ausmaß und Dauer. Ankündigen, dokumentieren, sachlich bleiben. Beratung beim Mieterverein hilft bei der Einordnung.

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