Satzung
Burschenschaft Club "Zur Linde"
1953 Aßlar e. V.
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der im September 1953 gegründete Verein führt den Namen
Burschenschaft Club "Zur Linde" 1953 Aßlar e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Aßlar.
Er ist beim Amtsgericht Wetzlar unter Nr. 849 in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Die Burschenschaft Club "Zur Linde" 1953 Aßlar e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in
der jeweiligen gültigen Fassung. Insbesondere hat der Verein den Zweck:
Die Förderung der Heimatpflege, durch die Erhaltung, Ausgestaltung und
Durchführung der Aßlarer Kirmes als Volksfest in seiner kulturell wertvollen
Bedeutung zu veranstalten sofern es die Mittel des Vereins zulassen. Seine
Mitglieder durch Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander zu
Verbinden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitglieder setzen sich zusammen aus zahlenden Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Religion und
Staatsangehörigkeit werden.
Aufgenommen werden kann:
- als Vollmitglied, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
- zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur Vollmitglieder
ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erwarben.
Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen. Bei minderjährigen ist die schriftliche
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch den Tod
- durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig ist. Die
Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
- durch Ausschluß
- durch Auflösung des Vereins
Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt:
- bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung.
- bei einem Beitragsrückstand von mehr als 36 Monaten.
- wegen Unterlassung oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke
und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken.
- wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane.
- wegen Unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
Über den Antrag auf Ausschluß, der von jedem Mitglied unter Angabe von Gründen
und Beweisen dem Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit.
Die Vereinsmitglieder haben beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung
des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Ab dem Zeitpunkt, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des
Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft. Das Mitglied
ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände
dem Vorstand zu übergeben.
§ 4 Mitgliedsrecht
Mitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu
stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch die Ausübung ihres Stimmrechtes
mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben sind sie auch
wählbar.
Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 36 Monate mit seinen
finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt bis zur Erfüllung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Mitgliedsbeiträge werden 1 mal jährlich eingezogen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- Vorstand § 7
- Mitgliederversammlung § 8
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassierer
d) dem 1. Schriftführer
e) dem 2. Kassierer
f) dem 2. Schriftführer
g) den 3 Beisitzern
h) dem Zeugwart
Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende
und der 1. Kassierer. Jeweils 2 der genannten Vorstandsmitglieder sind nur
gemeinsam vertretungsberechtigt.
Die unter a) - d) genannten bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand wird jeweils auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist
Zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist dieses Amt durch
Seinen Stellvertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen.
Der erweiterte Vorstand, die unter e) - h) genannten, werden von der ordentlichen
Mitgliederversammlung alljährlich neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die
Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere
Personen vertreten lassen.
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die
Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei
sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Vereins zu
erfolgen.
Der geschäftsführende und erweiterte Vorstand kommt mindestens sechsmal im
Geschäftsjahr zu Vorstandssitzungen zusammen. Er ist immer beschlussfähig, wenn
mindestens 2 geschäftsführende Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei den
Vorstandsmitgliedern unter Angabe des genauen Gegenstandes herbeigeführt
werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene
Versammlung aller Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ.
Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen wurde.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Die Einberufung erfolgt
unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der amtlichen
Bekanntmachung der Stadt Aßlar mindestens 2 Wochen vorher.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf
einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen vorher erfolgen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse zu
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden
Mitgliedern. Die Wahlen erfolgen entweder durch Handaufheben oder schriftlich.
Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten
anwesenden Mitglieder dies verlangt. Die schriftliche Abstimmung hat durch
Stimmzettel zu erfolgen. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht
anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem
Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor jeder schriftlichen Wahl ist ein
Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern durch den Vorstand zu bestellen, der
die Aufgabe hat, die Wahl vorzubereiten und durchzuführen. Bei allen
Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Kassenprüfer
Den Kassenprüfern obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und
Kassenführung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Kassenprüfer wird in
der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt so dass
ein turnusmäßiger Wechsel garantiert ist. Sofortige Wiederwahl ist unzulässig.
Vorstandsmitglieder können nicht Kassenprüfer sein.
§ 10 Haftung
Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur
Möglich, wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragen und die ordentliche
Mitgliederversammlung mit ¾ der anwesenden Mitglieder beschließt.
Bei Auflösung des Vereins bleibt der geschäftsführende Vorstand als Liquidator im
Amt.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vereinsvermögen an die Stadt Aßlar, die es unmittelbar und ausschließlich nur
zur Förderung gemeinnütziger Zwecke verwenden darf.
§ 12 Schlussbestimmung
Diese Vereinssatzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Wetzlar in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27. April 1976 außer Kraft.
Aßlar, den 12.01.2002
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