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Satzung
Burschenschaft Club "Zur Linde"
1953 Aßlar e. V.

§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der im September 1953 gegründete Verein führt den Namen Burschenschaft Club "Zur Linde" 1953 Aßlar e. V.

Der Verein hat seinen Sitz in Aßlar.

Er ist beim Amtsgericht Wetzlar unter Nr. 849 in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Die Burschenschaft Club "Zur Linde" 1953 Aßlar e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweiligen gültigen Fassung. Insbesondere hat der Verein den Zweck: Die Förderung der Heimatpflege, durch die Erhaltung, Ausgestaltung und Durchführung der Aßlarer Kirmes als Volksfest in seiner kulturell wertvollen Bedeutung zu veranstalten sofern es die Mittel des Vereins zulassen. Seine Mitglieder durch Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander zu Verbinden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitglieder setzen sich zusammen aus zahlenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Religion und Staatsangehörigkeit werden.

Aufgenommen werden kann:
- als Vollmitglied, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

- zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur Vollmitglieder
  ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erwarben.

Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen. Bei minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliedschaft endet:
- durch den Tod
- durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig ist. Die
  Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
- durch Ausschluß
- durch Auflösung des Vereins

Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt:
- bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung.
- bei einem Beitragsrückstand von mehr als 36 Monaten.
- wegen Unterlassung oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke
  und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken.
- wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane.
- wegen Unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.

Über den Antrag auf Ausschluß, der von jedem Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen dem Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Die Vereinsmitglieder haben beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Ab dem Zeitpunkt, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft. Das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände dem Vorstand zu übergeben.

§ 4 Mitgliedsrecht

Mitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch die Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben sind sie auch wählbar.

Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 36 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt bis zur Erfüllung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Mitgliedsbeiträge werden 1 mal jährlich eingezogen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
- Vorstand § 7
- Mitgliederversammlung § 8

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassierer
d) dem 1. Schriftführer
e) dem 2. Kassierer
f) dem 2. Schriftführer
g) den 3 Beisitzern
h) dem Zeugwart

Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Kassierer. Jeweils 2 der genannten Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

Die unter a) - d) genannten bilden den geschäftsführenden Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand wird jeweils auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist Zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist dieses Amt durch Seinen Stellvertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen.

Der erweiterte Vorstand, die unter e) - h) genannten, werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung alljährlich neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Vereins zu erfolgen.

Der geschäftsführende und erweiterte Vorstand kommt mindestens sechsmal im Geschäftsjahr zu Vorstandssitzungen zusammen. Er ist immer beschlussfähig, wenn mindestens 2 geschäftsführende Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei den Vorstandsmitgliedern unter Angabe des genauen Gegenstandes herbeigeführt werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ.

Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der amtlichen Bekanntmachung der Stadt Aßlar mindestens 2 Wochen vorher.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen vorher erfolgen.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse zu Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitgliedern. Die Wahlen erfolgen entweder durch Handaufheben oder schriftlich. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies verlangt. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor jeder schriftlichen Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern durch den Vorstand zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahl vorzubereiten und durchzuführen. Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Kassenprüfer

Den Kassenprüfern obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Kassenprüfer wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt so dass ein turnusmäßiger Wechsel garantiert ist. Sofortige Wiederwahl ist unzulässig. Vorstandsmitglieder können nicht Kassenprüfer sein.

§ 10 Haftung

Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur Möglich, wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragen und die ordentliche Mitgliederversammlung mit ¾ der anwesenden Mitglieder beschließt.

Bei Auflösung des Vereins bleibt der geschäftsführende Vorstand als Liquidator im Amt.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Aßlar, die es unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung gemeinnütziger Zwecke verwenden darf.

§ 12 Schlussbestimmung

Diese Vereinssatzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27. April 1976 außer Kraft.


Aßlar, den 12.01.2002

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